Grundsteuerreform 2022

Grundsteuerreform -
Feststellungserklärung 2022

Grundsteuerreform 2022

Sie sind Immobilienbesitzer und wurden vom Finanzamt aufgefordert im Zuge der Grundsteuerreform eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes zum Stichtag 01.01.2022 (sog. Feststellungserklärung) abzugeben?

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10.04.2018 die Vorschriften für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Ursache hierfür ist eine jahrzehnte alte Datengrundlage, die nach Auffassung der Richter zu systembedingten Ungleichbehandlungen führe. Insoweit sind nach Ablauf der Übergangsfrist bis einschließlich 2024 ab dem Jahr 2025 aktualisierte Grundsteuerwerte zu berücksichtigen.

Zukünftig soll wie bisher der Steuermessbetrag durch das Finanzamt im Grundsteuer-Messbescheid festgesetzt werden. Dieser Wert zum neuen Stichtag 01.01.2022 wird mit der Steuermesszahl der jeweiligen Gemeinde multipliziert. Entscheidend für die Höhe der Grundsteuer ab 2025 ist somit der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde, als auch der neu zu ermittelnde bodenwertorientierte Grundsteuermessbetrag. 
 
Zur Ermittlung dieses neuen Grundsteuermessbetrags wird jeder Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte  aufgefordert werden, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts zum Stichtag 01.01.2022 abzugeben. Die Aufforderung soll voraussichtlich im März 2022 im Wege einer Allgemeinverfügung im Bundessteuerblatt (BStBl) veröffentlich werden. Daneben wurden oder werden Sie ggf. seitens der zuständigen Behördern informiert.

Die Feststellungserklärungen sind in allen Bundesländern – nach derzeitigem Stand – bis zum 31.10.2022 beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Es ist keine Fristverlängerung für beratende Erklärungspflichtige geplant. Aus technischen Gründen können die Erklärungen jedoch voraussichtlich nicht vor 01.07.2022 beim Finanzamt (bspw. via ELSTER) eingereicht werden.

Da die Grundsteuer in der Verantwortung der jeweiligen Bundesländer liegt, wird es kein einheitliches Verfahren zur Ermittung des Grundsteuerwertes geben.  Neben einem einheitlichen sog. Bundesmodell, welches neun von 16 Bundesländern (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz,

Sach­sen-­Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen und Nordrhein-Westfalen) anwenden, wird der Grundsteuerwert in den restlichen Ländern wie bspw. BaWü (modifiziertes Bodenwertmodell; maßgebliche Faktoren sind die Grundstücksfläche sowie Bodenrichtwerte) oder Bayern (Flächenmodell, d.h. ausschließlich nach Grundstücks- und Gebäudefläche sowie deren Nutzung) durch andere Faktoren ermittelt werden.

Es ist geplant, dass unter der länderübergreifenden Homepage www.grundsteuerreform.de weiterführende Informationen zum jeweiligen Bundesland aufgelistet werden sollen. Die Internetseite für Grundstücke Baden-Württemberg lautet diesbezüglich www.grundsteuer-bw.de.

Das Honorar für Ihre Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes  richtet sich nach der Höhe Ihres berechneten Wertes sowie in Abhängigkeit vom Zeitaufwand. Da sich individuelle große Unterschiede ergeben, kontaktieren Sie uns bitte, um Ihnen ein passendes Leistungsangebot zu unterbreiten.

Leistungen im Überblick (Auszug):