Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2021 zur sog. doppelten Besteuerung von Renten
Mit Spannung und Interesse wurden die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.05.2021 zur etwaigen doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen der sogenannten “Schicht 1” bzw. Basisversorgung erwartet. Die Urteile zu den Aktenzeichen X R 33/19 sowie X R 20/19 können Sie auf der Homepage des Bundesfinanzhofs im Detail nachlesen.
Der BFH stellt demnach fest, dass eine doppelte Besteuerung von Renten eintritt, wenn die Summe der steuerunbelastet bleibenden Teile der voraussichtlich künftigen Rentenbezüge des jeweiligen Steuerpflichtigen die Summe der von ihm aus versteuerten Einkommen geleisteten Teile der jene Rentenbenzüge finanzierenden Altersvorsorgeaufwendungen unterschreitet.
- Gruppe 1 – Rentenbeginn vor 2016: Es kommt in keinem Fall zu einer Doppelbesteuerung; unabhängig vom Jahr des Rentenbeginns.
- Gruppe 2 – Rentenbeginn nach 2015 und Beitragsbeginn vor 2025: Es kommt regelmäßig zur Doppelbesteuerung, die betragsmäßig erheblich sein kann.
- Gruppe 3 – Beitragsbeginn nach 2024: es tritt in keinem Fall eine Doppelbesteuerung ein; unabhängig vom Jahr des Rentenbeginns.
- Ledige, da bei diesen Personen keine Renten zugunsten von Hinterbliebenden (Witwen- oder Waisenrente) entstehen können sowie
- Männer, da diese eine statistisch betrachtet geringere Lebenserwartung als Frauen aufweisen als auch
- ehemalige Selbstständige, die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung vor 2005 geleistet haben, weil für sie kein steuerfreier Arbeitgeberanteil gezahlt worden ist.
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