Rentenbesteuerung

Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2021 zur sog. doppelten Besteuerung von Renten

Steuerberater für internationale Sachverhalte

Mit Spannung und Interesse wurden die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.05.2021 zur etwaigen doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen der sogenannten “Schicht 1” bzw. Basisversorgung erwartet. Die Urteile zu den Aktenzeichen X R 33/19 sowie X R 20/19 können Sie auf der Homepage des Bundesfinanzhofs im Detail nachlesen.

Der BFH stellt demnach fest, dass eine doppelte Besteuerung von Renten eintritt, wenn die Summe der steuerunbelastet bleibenden Teile der voraussichtlich künftigen Rentenbezüge des jeweiligen Steuerpflichtigen die Summe der von ihm aus versteuerten Einkommen geleisteten Teile der jene Rentenbenzüge finanzierenden Altersvorsorgeaufwendungen unterschreitet.

Zusammenfassend lassen sich basierend auf den o.g. BFH-Urteilen vom 19.05.2021  sowie in der Vergangenheit bereits erfolgten Rechtsprechung die nachfolgenden Fallgruppen unterscheiden:
 
  • Gruppe 1 – Rentenbeginn vor 2016: Es kommt in keinem Fall zu einer Doppelbesteuerung; unabhängig vom Jahr des Rentenbeginns.
  • Gruppe 2Rentenbeginn nach 2015 und Beitragsbeginn vor 2025: Es kommt regelmäßig zur Doppelbesteuerung, die betragsmäßig erheblich sein kann.
  • Gruppe 3  – Beitragsbeginn nach 2024: es tritt in keinem Fall eine Doppelbesteuerung ein; unabhängig vom Jahr des Rentenbeginns.
 Gruppe 1 stellt also solche Personen dar, die bereits einen längeren Zeitraum ihre Renten beziehen (“Rentner”). Gruppe 3 repräsentiert junge Erwachsene, die erst ab 2024 berufstätig sind und Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen (“zukünftige Berufsanfänger”). Diese beiden Gruppen 1 sowie 3 können keine Änderung/Einsprüche/Klagen geltend machen, da keine Doppelbesteuerung vorliegt.
 
Gruppe 2 repräsentiert erst kürzlich in Rente gegangene Personen sowie die derzeit (noch) arbeitende Bevölkerung, die noch keine Renten bezieht. Besonders stark betroffen sind
 
  • Ledige, da bei diesen Personen keine Renten zugunsten von Hinterbliebenden (Witwen- oder Waisenrente) entstehen können sowie
  • Männer, da diese eine statistisch betrachtet geringere Lebenserwartung als Frauen aufweisen als auch
  • ehemalige Selbstständige, die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung vor 2005 geleistet haben, weil für sie kein steuerfreier Arbeitgeberanteil gezahlt worden ist.
Gemäß des BMF-Schreibens vom 30.08.2021 ergehen daher nun sämtliche Einkommensteuerbescheide diesbezüglich unter einem Vorläufigkeitsvermerk. Die Feststellung und der Nachweis der doppelten Besteuerung ist jedoch durch den Steuerpflichtigen zu erbringen (bspw. anhand der Erwerbsbiographie sowie dem Rentenversicherungsverlauf). Damit es diesbezüglich jedoch aufgrund der Vielzahl der Fälle doch zu keiner doppelten Besteuerung kommt, soll das Steuergesetz entsprechend geändert werden.
 
Gesetzliche Änderungen
Die Bundesregierung beabsichtigt daher nach derzeitigem Stand, dass die Altersvorsorgebeiträge ab 2023 zu 100% steuerlich abzugsfähig (bisher gesetzlich erst ab 2025 vorgesehen) und die zukünftige Rente erst ab dem Rentenjahrgang 2060 zu 100% steuerpflichtig (bisher gesetzlich schon ab 2040) sein sollen.
 
Inwieweit im Einzelfall dadurch eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vermieden wird, bleibt abzuwarten.   Wir empfehlen Ihnen daher darauf zu achten, dass ein entsprechender Vorläufigkeitsvermerk in Ihren Steuerbescheiden enthalten ist, um ggf. zukünftig – bei Eintritt in die Rentenphase – einen Einspruch oder ggf. eine Klage geltend zu machen.
 

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