Besteuerung von Kryptowährungen (Bitcoins, Ethereum, IOTA, usw.)
Sie handeln mit Bitcoins, Ethereums, IOTA Coins oder vergleichbaren Kryptowährungen? Einige davon haben Sie bereits vor Jahren gekauft, andere hingegen erst im vergangenen Jahr? Wie und auf welcher Art findet eine Besteuerung statt?
Es stellt sich für langfristige Anleger aber auch für kurzfristige Spekulanten die Frage nach der Besteuerung von Gewinnen und Verlusten aus dem Geschäft mit Kryptowährungen. Die Besteuerung des Minings („Schürfen“) der einzelnen Währungen wird hier nicht thematisiert.
Leistungen im Überblick (Auszug):
- Beratungsleistungen in Hinblick auf die Erfassung sowie Dokumentation der Transaktionen sowie individuelle steuerliche Optimierungsmöglichkeiten
- Sicherstellung der Berücksichtigung von Verlusten
- Kommunikation mit dem Finanzamt, insbesondere Erläuterungen und Argumentation einer Steuerfreiheit von Krypto-Veräußerungsgewinnen außerhalb der Spekulationsfrist
Privater Handel
Es handelt sich bei Kryptowährungen nicht um Gewinnanteile, Ausbeuten, Bezüge, Erträge, Zinsen oder Kapitalforderungen, um nur einige Anwendungsbeispiele des § 20 EStG und somit der Abgeltungssteuer zu nennen. Vielmehr handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG). Diese Einschätzung teilt auch die BaFin mittels Einstufung als Rechnungseinheit und infolgedessen das BMF.
Somit ist ein Gewinn aus dem Verkauf einer Kryptowährung steuerpflichtig, wenn zwischen dem Zeitraum der Anschaffung und der Veräußerung weniger als ein Jahr vergangen ist. Diese Zeitspanne ist auch als Spekulationsfrist bekannt. D.h. wurden Kryptowährungen länger als 12 Monate „gehalten“, sind etwaige Gewinne vollständig steuerfrei.
Hinweis: Sind diese „Münzen“ jedoch mittels Darlehen verzinslich verliehen worden, könnte sich die Spekulationsfrist auf 10 Jahre verlängern.
Normalerweise würde Ihre Depotbank den Gewinn ausrechnen, jedoch müssen Sie bei Kryptowährungen je nach Plattform selber rechnen. Der Gewinn ermittelt sich auf Basis der Einzelbewertung, wobei das FiFo-Verfahren (First-In-First-Out) angewendet werden kann. Die zuerst gekaufte Kryptowährung einer Sorte gilt demnach auch zuerst als verkauft.
Sofern ein Gewinn (Differenz aus Anschaffungskosten und Verkaufserlösen sowie aller Gebühren) bis zur Höhe von 600,- € entstanden ist, findet keine Besteuerung statt (Freigrenze). Aufgrund der großen Kurssteigerungen dürfte die Freigrenze jedoch nur für eine kleine Anzahl an Anlegern anwendbar sein.
Andernfalls sind Gewinne wie folgt zu besteuern: die Einkünfte werden zu den anderen Einkünften addiert (z.B. aus Angestelltentätigkeit) und auf Basis der gesamten Einkünfte eines Jahres wird der anzuwendende Steuersatz ermittelt.
Ab einem zu versteuernden Einkommen von rd. 54 T€ liegt der Steuersatz bei 44,31% (42% zzgl. Solidaritätszuschlag; ohne Kirchensteuern)! Sie sollten daher rechtzeitig steuerlichen Rat einholen, um am Ende nicht „böse Überraschungen“ zu erleben. Eine Nichtangabe in der Steuererklärung stellt je nach Ausmaß eine erhebliche Straftat dar. Auch wenn eine solche Steuerzahlung vielleicht ärgerlich erscheint –nutzen im Gerichtssaal noch die schönsten Gewinne?
Ein großes Problem stellen Verluste aus Kryptowährungen dar. Diese sind nicht mit anderen Einkünften verrechenbar – auch nicht mit Aktiengewinnen oder sonstigen Kapitalerträgen – sondern können nur noch zukünftig gegen andere Gewinne aus „privaten Veräußerungsgeschäften“ (demnach z.B. weiteren Spekulationen auf Kryptowährungen oder aber auch Kunstgemälde) aufgerechnet werden. Es besteht also die Gefahr, dass Sie bei einem potentiellen größeren Verlust diesen zukünftig kaum mehr nutzen können.
Wichtig: auch wenn Sie außerhalb der Spekulationsfrist sind, sollten Sie in Ihrer Steuererklärung in Anlage SO entsprechende Angaben machen, da Sie in der Nachweispflicht sind, dass zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als 12 Monate vergangen sind. Deshalb ist insbesondere eine Dokumentation der Transaktion/en unabdingbar.
Gewerblicher / Unternehmerischer Handel
Aufgrund der fehlenden Körperlichkeit sollte es sich um nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter handeln. Es besteht jedoch grundsätzlich Rechtsunsicherheit inwieweit eine durch ein Unternehmen erworbene Kryptowährung zum Bilanzstichtag dokumentiert werden soll und mit welchem Wert diese beizumessen ist (unterschiedliche Börsen, Währungsdifferenzen, etc.). Gewinne aus Verkäufen sollten grundsätzlich laufende Einkünfte darstellen.
Für Fragen, Anmerkungen sowie Unterstützung in diesem Zusammenhang stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.