Abfindungen

Abfindungsangebot
und Steuer(erklärung)

Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht​

Aufgrund der Corona-Pandemie war Ihr Betrieb gezwungen die Arbeitszeit zu reduzieren? Sie haben daher kürzlich von Ihrem Arbeitgeber eine Abfindung  angeboten bekommen oder Ihre Firma plant entsprechende Freiwilligenprogramme? Sie denken darüber nach sich von der Personalabteilung ein Abfindungsangebot ausarbeiten zu lassen, um auch einem möglichen Sozialplan zuvorzukommen?

Gemeinsam erläutern wir Ihnen die sog. Fünftel-Regelung und prüfen, ob Sie – basierend auf Ihrem individuellen Gehalt sowie Abfindungsangebot – davon profitieren können. Hierzu berechnen wir Ihnen die zu erwartende Steuerbelastung aus, so dass Sie Ihre Entscheidung auf Basis des Nettobetrags treffen können. Auch auf Aspekte der Arbeitslosigkeit, Krankenversicherung und weitere Themen weisen wir Sie hin.

Insbesondere der Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung stellt einen wichtigen Gestaltungsspielraum für eine potentiell niedrigere Besteuerung dar. Diesen Zeitpunkt können Sie meistens mit Ihrem Arbeitgebern verhandeln.

Wir empfehlen Ihnen daher frühzeitig steuerlichen Rat einzuholen. Die Kosten für unsere Beratungsleistungen werden zudem häufig durch den Arbeitgeber übernommen. Das Honorar ist abhängig von der Höhe Ihrer Einkünfte und dem abhängigen individuellen Zeitaufwand und richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Erfahrungsgemäß ist mit einer Gebühr ab 350 € brutto zu rechnen.
 

Steuererklärung
Gemäß § 46 Abs. 2 EStG sind Sie für das Jahr, in welchem die Abfindung an Sie ausgezahlt wurde, zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Die Steuererklärung für 2020 ist bis zum 31.07.2021 (ohne Zuhilfenahme eines Steuerberaters) oder bis zum 28.02.2022 (mit Hilfe eines Steuerberaters) bei Ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen.

Es kann sein, dass Sie eine Nachzahlung leisten müssen oder aber auch im Vergleich zu den Vorjahren eine höhere Erstattung erhalten. Dies ist von verschiedenen Faktoren abhängig, so dass hierzu (leider) keine allgemeine Aussagen möglich sind. Im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung teilen wir Ihnen das voraussichtliche Ergebnis mit.

Wir empfehlen Ihnen daher möglichst frühzeitig (bspw. im Frühjahr 2021) die Steuererklärung vorzubereiten. Denn sofern sich eine Nachzahlung ergäbe, kennen Sie bereits die Höhe der Zahlung und können den Zeitpunkt bspw. durch die (spätere) Abgabe der Steuererklärung beeinflussen.

Gerne sind wir Ihnen bei der Erstellung der privaten Steuererklärung 2020 (und ggf. Vorjahre) bzw. bei steuerlichen Fragestellungen behilflich. Hinsichtlich der Erstellung der Steuererklärung würden wir Ihnen eine E-Mail mit benötigten Unterlagen zukommen lassen anhand derer Sie sich orientieren und die Dokumente zusammenstellen können.