Kurzarbeitergeld KUG

Kurzarbeitergeld (KUG)
und Steuererklärung

Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht​

Aufgrund der Corona-Pandemie war Ihr Betrieb gezwungen die Arbeitszeit zu reduzieren? Sie haben daher in 2020 von Ihrem Arbeitgeber Kurzarbeitergeld (sog. „KUG“) erhalten?

Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG sind Sie für den Veranlagungszeitraum 2020 zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn das bezogene Kurzarbeitergeld in Summe die Grenze von 410,00 € übersteigt. Denn diese sogenannte Lohnersatzleistung vom Arbeitsamt ist zwar grundsätzlich steuerfrei, jedoch bei der Ermittlung des anzuwendenden Einkommensteuersatzes zu berücksichtigen. Dies wird Progressionsvorbehalt genannt.  Hintergrund ist, dass der Einkommensteuersatz progressiv ist, d.h. mit steigendem Einkommen ein höherer Steuersatz zu Grunde gelegt wird. Daher werden steuerfreie Bezüge wie Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankentagegeld, ausländische Einkünfte oder eben Kurzarbeitergeld (KUG) berücksichtigt. Somit wird das steuerpflichtige Einkommen mit dem Steuersatz belegt, welches sich aus steuerpflichtigen und steuerfreien Einkünften ergibt.

Dadurch kann es sein, dass Sie für das Jahr 2020 eine Nachzahlung leisten müssen oder aber auch im Vergleich zu den Vorjahren eine höhere Erstattung erhalten. Dies ist von verschiedenen Faktoren abhängig, so dass hierzu (leider) keine allgemeine Aussagen möglich sind. Im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung teilen wir Ihnen das voraussichtliche Ergebnis mit.

Wir empfehlen Ihnen daher möglichst frühzeitig (bspw. im Frühjahr 2021) die Steuererklärung vorzubereiten. Denn sofern sich eine Nachzahlung ergäbe, kennen Sie bereits die Höhe der Zahlung und können den Zeitpunkt bspw. durch die (spätere) Abgabe der Steuererklärung beeinflussen.

Abgabefrist
Die Steuererklärung für 2020 ist bis zum 31.07.2021 (ohne Zuhilfenahme eines Steuerberaters) oder bis zum 28.02.2022 (mit Hilfe eines Steuerberaters) bei Ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen.

Unsere Dienstleistung
Gerne sind wir Ihnen bei der Erstellung der privaten Steuererklärung 2020 (und ggf. Vorjahre) bzw. bei steuerlichen Fragestellungen behilflich. Hinsichtlich der Erstellung der Steuererklärung würden wir Ihnen eine E-Mail mit benötigten Unterlagen zukommen lassen anhand derer Sie sich orientieren und die Dokumente zusammenstellen können.

Honorar
Das Honorar ist abhängig von der Höhe Ihrer Einkünfte und dem abhängigen individuellen Zeitaufwand und richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Erfahrungsgemäß ist mit einer Gebühr ab 300 € brutto zu rechnen.