Einkünfte aus Untervermietung

Einkünfte aus Untervermietung

Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht​

Sie vermieten Ihre private Wohnung oder einen Teil Ihres Hauses gelegentlich oder regelmäßig über einschlägige Online-Plattformen wie bspw. AirBnB, 9flats, Wimdu (bis 2018) an Gäste oder Besucher?  Oder Sie haben dies in der Vergangenheit bereits getan und bereits ein Schreiben Ihres Finanzamts zur Offenlegung dieser Einkünfte erhalten (Kontrollmitteilung)?

Sofern Ihr Zuhause oder Ferienwohnung dauerhaft vermietet wird, ist typisierend von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen. Im Regelfall sollten Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung vorliegen. Sobald dann der Freibetrag von 520, – € pro Jahr überschritten wird, sind Einkommensteuern auf den Überschüss der Einnahmen über die Werbungskosten zu entrichten.

Gerne sind wir Ihnen behilflich und ermitteln  gemeinsam mit Ihnen diese Einkünfte. Denn nicht nur Ihre Einnahmen sind anzusetzen, sondern ebenfalls können Werbungskosten wie  (anteilige) Abschreibungen, (anteilige) Mietaufwendungen, (anteilige) Betriebs- und Nebenkosten, Vermittlungsgebühren, Reinigungskosten, Kosten für Inserat, Schuldzinsen, Reparaturen, angeschaffte Möbel usw. geltend gemacht werden. Diese im Zusammenhang mit der Vermietung entstandenen Ausgaben mindern Ihre Einkünfte und somit Ihre Steuerbelastung.

Die Zwischenschaltung eines gewerblichen Vermittlers (AirBnB usw.) führt im Regelfall nicht dazu, dass deshalb auch der Vermieter eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Entscheidend ist vielmehr inwieweit die Vermietung mit einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar ist. Dies bedeutet, dass je mehr sich die Vermietung von einer „puren“ Vermietung durch Erbringung von weiteren Dienstleistungen (vollausgestattete Räume, frisch bezogenes Bett, frische Handtücher, Duschutensilien, Reinigung, Snacks & Getränke, Besorgungsdienstleistungen usw.) entfernt, Sie umso Gefahr laufen, dass es sich um gewerbliche Einkünfte handelt.

Des Weiteren gilt bei kurzfristigen Vermietungen beachten, dass die Steuerfreiheit des § 4 Nr. 12 UStG nicht mehr greift und 7% Umsatzsteuer abzuführen wären. Allerdings ist im Regelfall davon auszugehen, dass die sog. Kleinunternehmerregelung Anwendung findet, wonach die Umsatzsteuer nicht erhoben wird, wenn das vereinnahmte Entgelt zzgl. der Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500,- € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000,- € voraussichtlich nicht übersteigen wird und ggü. dem Finanzamt kein Verzicht auf diese Regelung erklärt wurde.