Corona Soforthilfen

Corona Hilfsprogramme
Übersicht der Maßnahmen

Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht​

Letzte Aktualisierung: 15.01.2022

Wir sind weiterhin direkt von den wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen des Corona-Virus (Covid-19) betroffen. Wir möchten Sie über verschiedene Möglichkeiten informieren (keine abschließende Aufzählung), mit denen die Auswirkungen verringert bzw. die Liquidität Ihres Unternehmens erhöht werden kann. Gerne sind wir Ihnen bei allen Fragestellungen behilflich und unterstützen Sie hierbei.

Überbrückungshilfe IV

Seit dem 7. Januar 2022 ist es möglich, Anträge für die Überbrückungshilfe IV zu stellen. Der entsprechende FAQ-Katalog wurde online gestellt. Die Programmbedingungen sind weitgehend deckungsgleich mit denen der Überbrückungshilfe III Plus.

Allerdings sind gegenüber der Überbrückungshilfe III Plus nochmals Verbesserungen im Hinblick auf die Umsetzung der 2G-Regeln oder anderer Corona-Zutrittsbeschränkungen aufgenommen worden, weil diese sich in der Praxis für viele Unternehmen als aufwändig und kostspielig erweisen. In der Überbrückungshilfe IV werden daher nicht nur Sach- sondern auch Personalkosten zur Umsetzung dieser Zutrittsbeschränkungen gefördert.

Eine doppelte Erstattung derselben Kosten ist dabei jedoch ausgeschlossen. Es gilt, dass bereits seit der Überbrückungshilfe III Hygienemaßnahmen förderfähig sind, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (zum Beispiel Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht und so weiter) entstehen beziehungsweise entstanden sind.

Diee Antragstellung sowie weiterführende Informationen sind auf der bekannten Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de verfügbar.
Auch Abschlagszahlungen sind für die Überbrückungshilfe IV vorgesehen.

Überbrückungshilfe III Plus

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus wird am 31. März 2022 enden,  die Schlussabrechnung für die abgelaufenen Hilfsprogramme kann noch bis zum 31. Dezember 2022 vorgenommen werden.

Neustarthilfe 2022

Mit dem Programm Neustarthilfe 2022 werden Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie im Förderzeitraum Januar bis März 2022 unterstützt. Der Vorschuss beträgt wie bei der Neustarthilfe Plus maximal 4.500 Euro für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Die Anträge können seit 14.01.2022 gestellt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.

Neustarthilfe Plus

Die Neustarthilfe Plus schließt mit höheren Vorschüssen an die Neustarthilfe an und umfasst die Förderzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember 2021. Die Förderbedingungen für beide Förderzeiträume sind identisch. Die Neustarthilfe Plus unterstützt weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie.

Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge für die Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021 endet am 31. März 2022 (verlängert). Die Fristen für Änderungen der Kontoverbindung wurden ebenfalls bis 31. März 2022 verlängert.

Verlängerung verfahrensrechtlicher Steuererleichterungen

Wir möchten Sie darüber informieren, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten für durch das Coronavirus Geschädigte verlängert hat.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht weiterhin die Möglichkeit einer zinslosen Stundung von Steuerforderungen bis zum 31. März 2022. Anschlussstundungen können darüber hinaus vereinbart werden, wenn sie in Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30. Juni 2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung stehen. Das BMF-Schreiben sieht zudem u.a. einen Vollstreckungsaufschub und die Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren vor.

Überbrückungshilfe I-III, Neustarthilfe, Novemberhilfe, Dezemberhilfe
Wir möchten Sie darüber informieren, dass im Falle der Inanspruchnahme einer o.g. Hilfe eine Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2022 eingereicht werden muss.

  • Start Einreichung: voraussichtlich Mitte Februar 2022
  • Fristende für Einreichung: 31. Dezember 2022
  • Frist für Rückzahlungen: Im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung soll im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festgesetzt werden.

Formular “Anlage Corona-Hilfe” in den Steuererklärungen 2020 sowie Folgejahre

Die ausgezahlten sowie zurückgezahlten Hilfen sind steuerpflichtig und müssen im Rahmen der jeweiligen Steuererklärung in einer neue Anlage Corona-Hilfe erklärt werden. Diese neue Anlage zur Steuererklärung umfasst Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse. Auch zurückgezahlte Beträge sind mit negativen Vorzeichen zu erklären (vgl. geänderter Erklärungsvordruck in den Steuererklärungen 2021).

Sonderzahlungen an Arbeitnehmer
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Für welches Engagement der steuerfreie Bonus gezahlt wird, sollte entsprechend in Ihren Unterlagen dokumentiert werden.

Kurzarbeitergeld
Sofern Sie in Ihrem Betrieb die Arbeitszeit reduzieren (müssen) und es dadurch zu einer Gehaltskürzung bei Ihren Mitarbeitern kommt, besteht für diese bei Erfüllung der Vorraussetzungen ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld als Ausgleich für den Verlust dieser Gehaltskürzungen. Sie können somit betriebsbedingte Kündigungen vermeiden, Ihre Lohnkosten reduzieren und Ihre Angestellten erhalten einen Ausgleich.

Voraussetzung für den Bezug des Kurzarbeitergeldes ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung – demnach scheiden geringfügige Beschäftigte (Mini-Jobber), Werkstudenten, kurzfristig beschäftigte Aushilfen oder beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung >50%) selbst von der Regelung aus.  

Die betroffenen Arbeitnehmer erhalten bei einem Verdienstausfall 60% des pauschalierten Netto-Entgelts (bei mind. 1 Kind im Haushalt 67%) für einen Zeitraum von derzeit max. 12 Monaten.

Quarantäne Entschädigung bei Selbstständigen

Aufgrund des Infektionsschutzgesetzes sollen Entschädigungszahlungen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Einkommens geleistet werden sowie Betriebsausgaben in angemessener Höhe erstattet werden können. Der Antrag ist beim zuständigen Gesundheitsamt zu stellen.